Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.07.2019 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See

Präambel
Aufgrund der Schönwetterperiode sind die Wasserstände in der Natur bereits stark gesunken. Die letzten Gewitterniederschläge hat die Vegetation zur Gänze aufgebraucht, der Wasserbedarf ist zurzeit enorm. Durch die geringen Niederschlagsmengen und den zusätzlich weitverbreiteten Wind sind die Oberböden auf Wiesen und im Wald stark ausgetrocknet. Die prognostizierte Schönwetterperiode für diese Woche führt zu einer weiteren Erhöhung der Entzündungsgefahr. Auch der Waldbrandindex der ZAMG verweist für die nächsten Tage auf die Gefahr für Vegetationsbrände, daher ist die Waldbrandgefahr landesweit als hoch einzustufen.

Eine Veränderung der Situation im Laufe der nächsten Tage ist auf Grund von Niederschlägen nicht zu erwarten. Seitens der Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbränden zu treffen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz (FG) 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. wird verordnet:

§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Kraft und endet mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Zell am See.

Hinweis:
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.

Der Bezirkshauptmann
Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA